Allgemeine Verkaufsbedingungen der INKUBIT Business Solutions GmbH
§ 1 Allgemeines
Diese Verkaufsbedingungen der INKUBIT Business Solutions GmbH (im Folgenden: INKUBIT) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu ihrer Geltung. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann,wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausgeführt wird. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Bestellungen von Lieferungen und sonstigen Leistungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen INKUBIT und dem Besteller zwecks Ausführung diesesVertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündlich odertelefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit daher der nachträglichenschriftlichen Bestätigung durch INKUBIT. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs.1 BGB. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die deutsche Fassung dieser Verkaufsbedingungen istmaßgeblich. Eine evtl. englische Version dient lediglich der Information.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Angebote von INKUBIT sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande,wenn INKUBIT eine Bestellung des Bestellers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann INKUBIT dieseinnerhalb von zwei Wochen annehmen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich INKUBIT seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechteuneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch INKUBIT Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag INKUBIT nicht erteilt wird, auf Verlangenunverzüglich an INKUBIT zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen INKUBIT zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, indem er sich mit einer Zahlung länger als einen Monat in Verzug befindet, ist INKUBIT zur sofortigen Kündigung desVertrages ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. Daneben können noch ausstehende Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen sofort in einem Betrag fällig gestellt werden. Gleiches gilt, wenn INKUBIT andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Fragestellen. Vom Verzugszeitpunkt an ist INKUBIT berechtigt, Zinsen in Höhe des vonden Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen, mindestens jedoch den geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichenRegeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von INKUBIT anerkannt sind.Außerdem ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sichder Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergibt.
§ 4 Lieferbedingungen – Lieferzeit
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Beistellungen oder sonstige zur Auftragsausführung erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht,wenn INKUBIT die Verzögerung zu vertreten hat. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Pandemien oder ähnlicheEreignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von INKUBIT, soweit diese trotz Einhaltungder bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbarennationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von INKUBIT nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von INKUBIT, verlängern sich die Fristenangemessen.
Kommt INKUBIT in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus einSchaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen desVerzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gegenüber INKUBIT etwa gesetztenFrist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftetwird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von INKUBIT zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislastzum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware zur Abholung bzw. zum Download bereitgestellt wird. Die Abnahme der Ware muss nach Bereitstellung erfolgen. Liefertermine werdennach Möglichkeit eingehalten und sind unverbindlich. Die Ware hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglichvorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel.
§ 6 Software/Daten
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, gelten die jeweils zum Programm gehörenden Lizenzbedingungen des Herstellers auch für den Besteller, der dies hiermit ausdrücklich akzeptiert. Im Zweifel besitzt der Besteller lediglich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, welches auch zeitlich begrenzt sein kann. Innerhalb von Netzwerken gelten die Lizenzen lediglich für die vorher vertraglich vereinbarte Anzahl von Systemarbeitsplätzen, beim Fehlen einer Vereinbarung darüber gilt die Lizenz für lediglich einen Systemarbeitsplatz. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Besteller in Höhe der dafür üblichen Vergütung. Hat der Besteller INKUBIT beauftragt, an seinen PCs oder Peripheriegeräten Installationen, Wartungen oder Konfigurationen vorzunehmen, hat er für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen. INKUBIT haftet nicht für Datenverluste. Dem Besteller ist bei der Auftragserteilung bzw. bei der Anerkennung der AGB bewusst, dass Datenverluste auftreten können. Die Datensicherung kann auch von INKUBIT vorgenommen werden; dazu muss der Besteller INKUBIT ausdrücklich beauftragen.
§ 7 Microsoft Cloud Agreement (MCA)
In dem Fall, dass INKUBIT dem Besteller Microsoft Online Services-Lizenzen zur Verfügung stellen, ist die Annahme des Microsoft Cloud Agreement (MCA) und die Annahme der vorhandenenKundeneinladungs-URL erforderlich. Die MCA finden Sie unter folgender URL (Deutsche Version): https://download.microsoft.com/download/2/C/8/2C8CAC17-FCE7-4F51-9556-4D77C7022DF5/MCA2017Agr_EMEA_EU-EFTA_GER_Sep20172_CR.pdf§ 8 Mängelhaftung: Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nichtverweigern. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Sachmängel haftet INKUBIT wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahlvon INKUBIT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.(3) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang; entsprechendes gilt fürRücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) oder 634a Abs. 1 Nr. 2(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangelssowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche desBestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab Gefahrübergang, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Diegesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Besteller ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins bzw. Rechnung mit der die Ware geliefert wurde, an INKUBIT in der Originalverpackung zu senden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von INKUBIT über. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden,die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist INKUBIT berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Schlägt die dritte Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Nr. 9 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder Schäden, die nachdem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsseentstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.(8) Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von INKUBIT nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner, wenn die Seriennummer, Typenbezeichnung o. ä. entfernt oder unleserlich gemachtwird oder Geräteverplombungen, Gewährleistungssiegel o. ä. verletzt sind. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch INKUBIT. Eine Änderung der Beweislastzum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehendeoder andere als in diesem
§ 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sindausgeschlossen.
(10) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft derBesteller die von INKUBIT gelieferten Gegenstände an Dritte, ist es dem Besteller nur mit Zustimmungvon INKUBIT gestattet, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf INKUBIT zu verweisen. In sonstigen Fällen haftet INKUBIT – soweit in den vorstehenden Regelungen anders geregelt –nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung desVertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren undtypischen Schadens. Die Haftung für Schadensersatz für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von INKUBIT bis zurErfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die INKUBIT zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprücheum mehr als 20 % übersteigt, wird INKUBIT auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; INKUBIT steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungenaus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber an INKUBIT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungenbedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dassfür die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an INKUBIT ab, der dem von INKUBIT in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus derWeiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist INKUBIT berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann INKUBIT nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.(5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller INKUBIT unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigtenInteresses hat der Besteller INKUBIT unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Besteller erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist INKUBIT nacherfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeiteiner Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahmebzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durchINKUBIT liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, INKUBIT hätte dies ausdrücklich erklärt.
§ 10 Sonstige Schadensersatzansprüche – Vertragsanpassung
(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, essei denn, dass INKUBIT die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich derSchadensersatzanspruch des Bestellers im Fall der Unmöglichkeit auf 10 % des Wertes derjenigenGegenstände, die aufgrund der Unmöglichkeit nicht geliefert werden können. Diese Beschränkung giltnicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteildes Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibtunberührt.(2) Sofern Ereignisse im Sinne von § 4 Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt derLieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von INKUBIT erheblich einwirken, wird der Vertragunter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nichtvertretbar ist, steht INKUBIT das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wennerforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will INKUBIT vondiesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat INKUBIT dies nach Erkenntnis der Tragweite desEreignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit demBesteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.(3) Soweit nicht anderweitig in diesen Verkaufsbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüchedes Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden beiVertragsabschluss, wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubterHandlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit INKUBIT nach dem Produkthaftungsgesetz haftet,bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitendenAngestellten, bei Arglist, bei Nichteinhalten einer übernommenen Garantie oder wegen derschuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.(4) Der Schadensersatz bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vertragstypisch,vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorbezeichneten Fälle in Nr. 3 vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungennicht verbunden. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber INKUBIT ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung gegenüber Angestellten,Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von INKUBIT.
§ 11 Datenschutz
(1) INKUBIT ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesererhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen,im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilunggemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Besteller mittels EDVgespeichert und weiterverarbeitet werden. Weitere Informationen zur Verwendung der Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.(2) Der Besteller erklärt sich nach erfolgreichem Abschluss des Projektes bereit eine Darstellung der Kundenreferenz auf der Website von www.inkubit.com inklusive eines Backlinks zur Kundenwebsitezu genehmigen. Hierbei werden nur vom Besteller genehmigte Informationen zum Projekt bzw. desBestellers veröffentlicht. Im Rahmen des Referenzmarketings profitieren beide Parteien von dieserKundenreferenz durch Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Reputation des Bestellers in seiner Expertenrolle.
§ 12 Gerichtsstand – Anwendbares Recht – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von INKUBIT Gerichtsstand; INKUBIT istjedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens derVereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von INKUBIT der Erfüllungsort.
§ 13 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigenTeilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte füreine Partei darstellen würde.